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Nach dem Umweltschutzgesetz (USG Art. 1) sollen Menschen, Tiere,
Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen – also auch Lärm – geschützt werden. Im Sinne
der Vorsorge sind diese Einwirkungen frühzeitig zu begrenzen oder
wenn möglich zu vermeiden.

Im Gegensatz zu Bahn-, Strassen-, Flug-, Schiess-, Industrie- und
Gewerbelärm gibt die Lärmschutz-Verordnung (LSV) für Nachbarschaftslärm wie zum Beispiel Gartenpartys, Musik, Rasenmäher, Kinderspielplätze, Sportanlagen usw. keine konkreten Grenzwerte vor.

Öffentliche Musikveranstaltungen (Discos, Konzerte) unterliegen
der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) und
sind deshalb im vorliegenden Merkblatt nicht behandelt.

Merkblatt Lärmschutz in der Gemeinde

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