Anlassbewilligung
Mit der vom Volk verabschiedeten Gesetzesänderungen für das Wirtschaft- und Arbeitsgesetz (WAG) sind neu ab 1. Januar 2016 die Gemeinden für die Erteilung von Anlassgenehmigungen verantwortlich.
Eine Anlassbewilligung ist bei der Gemeinde zu beantragen, wenn an einem öffentlichen Anlass, der nicht in einem bewilligten Gastwirtschaftsbetrieb stattfindet, u.a. alkoholische oder alkoholfreie Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle gegen Entgelt abgegeben werden und öffentlicher oder privater Grund beansprucht wird.